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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Clusterland Oberösterreich GmbH, Hafenstraße 47- 51, 4020 Linz, FN 271378k LG Linz

§1 Allgemeine Grundlagen/ Geltungsbereich

1. Leistungen und Angebote der Clusterland Oberösterreich GmbH (im Weiteren COG genannt) werden ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB) in der jeweils gültigen Fassung erbracht und sind daher integrierender Bestandteil jeglicher Vereinbarung. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, es wäre dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden. Mündliche Nebenabreden sind daher als unverbindlich zu betrachten. Auch das Abgehen von diesem Schriftformerfordernis bedarf der Schriftform. Das Schriftformerfordernis wird durch E-Mails und/oder Faxe dann als erfüllt betrachtet, wenn der jeweils andere Vertragspartner deren Erhalt bestätigt hat. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.

2. Mit Erteilung des Auftrags erkennt der Auftraggeber somit die nachstehenden Geschäftsbedingungen ausdrücklich an.

§2 Vertragsabschluss

Angebote der COG sind freibleibend und unverbindlich. Verträge gelten erst dann als geschlossen, wenn der schriftliche Auftrag von COG entweder schriftlich bestätigt oder tatsächlich erfüllt wird.

§3 Umfang des Auftrages

1. Das Leistungsangebot seitens der COG ist insbesondere auf Leistungen  zur Förderung von Innovation durch Kooperation, zur Förderung der Kompetenz, zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und zu qualitativem Wirtschaftswachstum gerichtet und wird vertraglich zwischen den Vertragsparteien individuell vereinbart.

2. Die Auswahl von geeigneten Mitarbeitern zur Bearbeitung des Auftrages, insbesondere aber auch die Festlegung der Arbeitsmodalitäten liegt im Ermessen der COG.

3. Die COG ist berechtigt, bei Erbringung ihrer Leistung nach freiem Ermessen Dritte (z.B. Sachverständige) einzubinden.

§ 4 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

Sofern COG ihre Aufgaben nur unter Mitwirkung des Auftraggebers  erbringen kann, verpflichtet sich dieser dafür Sorge zu tragen, dass COG durch ihn alle Unterlagen und Informationen, die für die Leistungserbringung durch COG notwendig oder auch nur zweckdienlich sind, umgehend zur Verfügung zu stellen. COG ist nicht verpflichtet die Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Unterlagen und Informationen zu überprüfen. COG haftet daher keinesfalls für Schäden, die aus der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der übergebenen Unterlagen und Informationen entstehen. Die Verpflichtung zu wechselseitigen Informationen und zur Koordination trifft beide Vertragsparteien.

§ 5 Entgeltanspruch und Entgelthöhe

1. Sofern zwischen den Vertragsparteien nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde, gelten die im Angebot der COG angeführten Preise.

2. Sämtliche Rechnungen sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt.

3. In den angegebenen Entgeltbeträgen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten, diese ist vom Auftraggeber gesondert zu bezahlen.

4. Ebenso nicht in den angegebenen Entgeltsbeträgen enthalten sind sonstige im Einzelfall anfallende Abgaben und  Steuern.

5. Von COG gelegte Rechnungen sind spätestens vierzehn Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zu bezahlen.

6. Weiters ist COG berechtigt Teilrechnungen zu legen.

7. Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grund auch immer, ist unzulässig.

8. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung der COG möglich. Stimmt COG einer Stornierung zu, so hat der Auftraggeber, neben den bis zur Stornierung erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten, auch eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes zu leisten.

9. Weiters ist COG bei Zahlungsverzug berechtigt, die laufenden Arbeiten einzustellen und unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber schuldet der COG, im Falle des berechtigten Rücktritts, das gesamte Entgelt. COG hat zudem, unbeschadet weitergehender schadenersatzrechtlicher Ansprüche, Anspruch auf Verzugszinsen in der Höhe von 10 % p.a. über dem Basiszinssatz. Alle mit dem Verzug des Auftraggebers in Zusammenhang stehenden Schäden der COG sind verschuldensunabhängig vom Auftraggeber zu ersetzen.

10. Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf das von COG bekannt zu gebende Konto. Allfällige Gebühren und Spesen für die Überweisung auf das von der COG bekannt gegebene Konto trägt der Auftraggeber.

§6 Sicherung der Unabhängigkeit

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

2. Der Auftraggeber  verpflichtet sich, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit von Mitarbeiter der COG als auch von COG beauftragten Dritten zu verhindern. Das gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

§7 Schutz des geistigen Eigentums/ Urheberrecht/ Nutzung

1. Alle Rechte am geistigem Eigentum, wie Urheberrechte, und Know-How, sowie insbesondere, gewerbliche Erfahrungen, Betriebsgeheimnisse, udgl., unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt sie dem Vertragspartner offenbart werden, verbleiben jedenfalls bei der COG bzw. einem etwaigen Lizenzgeber. Keiner Vertragspartei werden durch diese Vereinbarung Rechte am geistigen Eigentum von der jeweils anderen Vertragspartei eingeräumt. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht ermächtigt auch nicht im Zuge einer Auflösung des Unternehmens oder Insolvenz aber auch nicht zur kurzfristigen Überlassung zu Reproduktionszwecken, das Werk ohne ausdrückliche Zustimmung der COG zu verbreiten oder zu verwenden. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Verbreitung und Verwertung des Werkes eine Haftung der COG- insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes- gegenüber Dritten, sondern hat der Auftraggeber in einem solchen Fall COG vollkommen schad- und klaglos zu halten.

2. Die Verwendung von Äußerungen, die im Rahmen dieser Vertragsbeziehung von den Vertragsparteien getätigt wurden, zu Werbezwecken durch den Auftraggeber ist unzulässig. Ein Verstoß berechtigt COG zum Rücktritt vom Vertrag und verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung des gesamten Entgelts.

3. Bei Verletzung des geistigen Eigentums der COG, insbesondere der Urheberrechte, des Know- Hows, udgl. ist volle Genugtuung zu leisten.

§8 Mängelbeseitigung und Gewährleistung

Die Gewährleistung wird ausgeschlossen bei offenkundigen Mängeln sowie bei gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften.

§9 Haftung

1. COG haftet gegenüber dem Auftraggeber für die ordnungsgemäße Durchführung der gem. § 3 dieser Vereinbarung bzw. in der jeweiligen zwischen COG und dem Auftraggeber individuell vereinbarten Leistungen nur, im Falle von Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit. Die Beweislast trägt der Geschädigte.

2. Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche des Auftraggebers beträgt 6 Monate ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens jedoch ist dieser drei Jahre ab Erbringung der Leistung (und somit mit anspruchsbegründenden Ereignis) gerichtlich geltend zu machen. Die Verjährungsfrist beginnt selbst dann zu laufen, wenn der Schaden noch nicht eingetreten ist.

3. Die Haftung von COG ist der Höhe nach mit dem vereinbarten Entgelt begrenzt. Der Ersatz von Folgeschäden und reinen Vermögensschäden sowie entgangenem Gewinn und Zinsverlusten ist ausgeschlossen.

§10 Verpflichtung zur Verschwiegenheit

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis direkt oder indirekt bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren.

2. Die Geheimhaltungsverpflichtung ist nicht auf solche Informationen anwendbar, hinsichtlich derer die jeweilige Vertragspartei nachweisen kann, dass

a) sie diese bereits vor Erhalt gekannt hat;
b) diese öffentlich vor Erhalt bekannt waren;
c) diese zwar nach Erhalt öffentlich bekannt wurden, dies aber nicht von ihr zu verantworten ist;
d) sie diese rechtmäßig von Dritten vor oder während der Gültigkeit dieser Vereinbarung erlangt hat.

3. COG darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.

4. Ausgenommen von der Schweigepflicht sind Fälle, in denen eine gesetzliche, insbesondere eine fördervertragliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.

5. Die Geheimhaltungspflicht der Vertragsparteien gilt für den Zeitraum von drei Jahren nach Beendigung dieser Vereinbarung.

6. Die COG ist befugt, ihr anvertraute personenbezogenen Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Die Vertragsparteien gewährleisten gemäß den Bestimmungen des Datenschutzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses.

§11 Rücktritt

1. Nur im Falle des Verzuges der Leistungserbringung aus alleinigem Verschulden der COG ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Brief vom Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird. COG hat Anspruch auf den bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Entgelts.

2. Höhere Gewalt, wie insbesondere Naturkatastrophen oder Feuer sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit der COG liegen, entbinden COG von der Leistungsverpflichtung bzw. gestatten ihr eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit. In diesem Fall wird COG dem Auftraggeber sofern über das Bestehen eines Leistungshindernisses in angemessener Form benachrichtigen. Unabhängig davon, ob das der Leistung der COG entgegenstehende Hindernis fortbesteht oder nicht, kann die Leistungspflicht dadurch lediglich um 6 Monate hinausgeschoben werden. Danach steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu. Er ist jedoch nicht berechtigt,- aus welchem Rechtstitel auch immer – Ansprüche wider die COG zu erheben. Für bereits erbrachte Teilleistungen steht der COG zudem das diesen entsprechende Entgelt zu.

3. Ein Rücktritt hat immer schriftlich in Form eines eingeschriebenen Briefes zu erfolgen.

§12 Sonstiges

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.

2. Unwirksame Bestimmungen können jedoch insoweit herangezogen werden,  als sie zur Vertragsauslegung dienlich sind.

3. Adressenänderungen hat der Auftraggeber der COG unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Allenfalls gelten schriftliche Mitteilungen nach gewöhnlichem Postenlauf als zugegangen, wenn sie an die uns zuletzt bekanntgegebene Adresse erfolgen.

§13 Schlussbestimmungen

1. Soweit nicht anders vereinbart, gilt zwischen den Vertragsparteien  österreichisches Recht.

2. Für eventuelle Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Sitz der COG zuständig.

Linz, im Juli 2011

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